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Energiekosten

Von der Energiesteuerrückerstattung zum Energiemanagement

Zahlreiche Unternehmen schöpfen ihre energiesteuerlichen Möglichkeiten nicht voll aus. Die Energiesteuer auf Strom, Erdgas, Flüssiggas sowie Heizöl wird für gewisse Prozesse und Verfahren komplett erstattet. Ab 1. Januar 2013 koppelt der Gesetzgeber Strom- und Energiesteuererstattungen an die Einführung eines Energiemanagementsystems. Produzierende Unternehmen sollten sich Gedanken über die Einführung eines Energiemanagementsystems machen. Viele Unternehmen, die bereits 100.000 Euro und mehr im Jahr an Energieerstattungen erhalten, wissen oft nicht, dass eine zeitnähere Vergütung und somit ein Liquiditätsvorteil möglich ist. Im 2. Halbjahr 2009 erzielten die Berater von Trust & Competence bei zwei Unternehmen – beide hatten bisher schon Erstattungen von mehr als 500.000 Euro für das Jahr erreicht – eine deutlich zeitnähere Vergütung und zusätzliche Energiesteuererstattungen. möglich, nach § 55 Energiesteuergesetz auch leichtes Heizöl entlasten zu lassen. Bisher gab es nur eine Entlastung für Erdgas und Flüssiggase. In aller Regel informieren die Hauptzollämter nicht über steuerliche Veränderungen zu Gunsten der Energiesteuerschuldner.

Gesetzliche Veränderungen bei der Energiesteuer

Energiekosten In der praktischen Auslegung der Gesetze gibt es ständig Veränderungen. Die Abgrenzung von Verfahren und Prozessen mit besonderen Vergütungsansprüchen ist ständig in Bewegung. Unternehmen, die auch energieintensive Prozesse durchführen, die aber nicht besonders vergütet werden, klagen vor Gericht. Allein in jüngster Zeit gab es zwei wichtige Änderungen. So kann nun für viele Lackieranlagen eine vollständige Vergütung der Energiesteuer auf Erdgas und leichtes Heizöl erreicht werden. Weiterhin ist es aufgrund einer Gesetzesänderung nun möglich, nach § 55 Energiesteuergesetz auch leichtes Heizöl entlasten zu lassen. Bisher gab es nur eine Entlastung für Erdgas und Flüssiggase. In aller Regel informieren die Hauptzollämter nicht über steuerliche Veränderungen zu Gunsten der Energiesteuerschuldner.

Nachweise gefragt

Bei größeren Erstattungssummen verlangen die Hauptzollämter einen messtechnischen Nachweis des Energiebedarfs für einzelne Prozesse und Verfahren. Oftmals verfügen die Unternehmen über keine entsprechenden Zähler. Oder aber Unterzähler sind schlicht am falschen Ort installiert und messen den Verbrauch von anderen Prozessen mit.

Liberalisierung des Messwesens

Im Energiemarkt zeichnet sich eine wichtige Veränderung ab: Das Zähler- und Messwesen wurde liberalisiert. Die Stromversorgung arbeitet danach bereits in der Praxis. Der Anschlussnehmer kann den Messstellenbetrieb unabhängig von Versorgung und Netzbetreiber vergeben – in Kürze wird dies wahrscheinlich auch Gasabnehmern möglich sein.

Leistungsumfänge vergleichen

Messdienstleistungen einzelner Anbieter unterscheiden sich teils extrem. Was einige Messstellenbetreiber im Messpreis inklusive anbieten, müssen Kunden bei anderen Anbietern zukaufen – bisweilen zum Mehrfachen des Messpreises. Ein Preisvergleich ohne Betrachtung der Inklusivleistungen wäre irreführend.

Von Energieeffizienz bis Innovationsschub

Die Messdienstleistungen sind ein erster – und oft der maßgebliche – Schritt zur Steigerung der Energieeffizienz. Die Anbieter solcher Messstellendienstleistungen arbeiten deutschlandweit. Sie werten nicht nur die „Übergabezähler“ aus, sondern grenzen auch einzelne Produktionsprozesse ab. Hier zeichnet sich ein deutlicher Innovationsschub ab. Ohne Installation eines Unterzählers lassen sich voraussichtlich bald einzelne Stromleitungen zeitnah auswerten. Dies geschieht mit Hilfe von so genannten Leitungsclips über ein besonderes Web-Portal.



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