Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz/Verordnung
Berlin: (hib/SAS) Die Bundesregierung hat eine Verordnung (20/13377) zur Änderung der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (43. BImSchV) eingebracht.
Damit sollen die delegierte Richtlinie (EU) 2024/299 der Kommission vom 27. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Dezember 2016 hinsichtlich der Methode für die Berichterstattung über die Emissionsprognosen für bestimmte Luftschadstoffe in nationales Recht umgesetzt werden. Die Zustimmung des Bundestages ist nach Paragraf 48b Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich.
Zweck der Änderung sei es, die Entwicklungen im Rahmen der UNECE Convention on Long-Range Transboundary Air Pollution (LRTAP-Übereinkommen) in der Richtlinie zu berücksichtigen, schreibt die Bundesregierung.
Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellen und aktualisieren die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre nationale Emissionsprognosen für bestimmte Schadstoffe und übermitteln diese der Kommission und der Europäischen Umweltagentur. Artikel 8 Absätze 2 und 5 sowie die damit zusammenhängenden Anhänge I und IV enthalten die Liste der betreffenden Schadstoffe und die Methoden für die Erstellung und Aktualisierung von Emissionsprognosen. Die Anhänge I und IV sehen vor, dass die Emissionsprognosen für relevante Quellkategorien aggregiert werden.
Mit der delegierten Richtlinie wird laut Verordnung der Wortlaut der Anhänge I und IV der Richtlinie (EU) 2016/2284 angepasst, um sicherzustellen, dass die Anforderungen für Emissionsprognosen für die Berichterstattung mit den überarbeiteten Leitlinien in Einklang stehen.